Unsere Statuten

Die Statuten sind die Basis für unser europäisches Engagement.

Die Statuten der Europäischen Bewegung Schweiz definieren Zweck, Tätigkeiten und Organisation des Vereins. Sie legen die Richtung fest, in die wir uns entwickeln wollen und definieren die Rollen und Kompetenzen der verschiedenen Organe.

I. Name, Sitz, Zweck und Tätigkeiten

Art. 1              Name und Sitz

1 Die Europäische Bewegung Schweiz (nachfolgend Europäische Bewegung) ist ein parteipolitisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB.

2 Die Europäische Bewegung hat ihren Sitz am Domizil des Sekretariats.

Art. 2              Internationale Vernetzung

Die Europäische Bewegung bildet die schweizerische Sektion der Internationalen Europäischen Bewegung (IEB), der Union Europäischer Föderalisten (UEF) und durch ihre Jugendorganisation young european swiss | yes, der Jungen Europäischen Föderalisten (JEF).

Art. 3              Vision und Ziel

1 Die Europäische Bewegung strebt die Errichtung einer Europäischen Föderation an, die auf den Werten der Demokratie, des friedlichen Ausgleichs, der Menschen- und Bürgerrechte, der Rechtsstaatlichkeit, der Subsidiarität, der sozialen Gerechtigkeit und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen basiert ist. Sie fördert ein politisches, wirtschaftliches und kulturelles Zusammenwirken der europäischen Staaten und Völker.

2 Das Ziel der Europäischen Bewegung ist der Beitritt der Schweiz zur Europäischen Union. Dafür unterstützt sie politische Schritte für eine vertiefte europäische Integration der Schweiz und eine Stärkung des Bewusstseins der europäischen Zusammengehörigkeit. Sie setzt sich für einen raschen Beitritt ein, da die Schweiz nur so souverän und aktiv im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit mitwirken und mitbestimmen kann.

Art. 4              Tätigkeiten

Die Europäische Bewegung verfolgt ihr Ziel insbesondere durch folgende Tätigkeiten:

  1. Engagement für den Beitritt der Schweiz zur Europäischen Union und Unterstützung der Vertiefung und Intensivierung der europäischen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union;
  2. Beobachtung der Entwicklungen der schweizerischen Europapolitik und der Europäischen Union;
  3. Information der Bevölkerung über die Entwicklungen innerhalb der Europäischen Union und deren Auswirkungen auf die Schweiz;
  4. Organisation von Informations-, Kooperations- und Bildungsaktivitäten sowie politische Überzeugungsarbeit;
  5. Aufbau und Pflege eines nationalen und internationalen Netzwerks.

II. Mitgliedschaft

Art. 5              Zusammensetzung

Die Europäische Bewegung setzt sich zusammen aus:

  1. Mitgliedern;
  2. Ehrenmitgliedern;
  3. Sympathisant:innen.
Art. 6              Mitglieder

1 Mitglied der Europäischen Bewegung können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele und Statuten der Europäischen Bewegung anerkennen und den jeweiligen im Finanzreglement festgehaltenen Mitgliederbeitrag bezahlen.

2 Die Generalversammlung kann Mitglieder, die sich um die Europäische Bewegung besonders verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 7              Sympathisant:innen

Natürliche oder juristische Personen, welche die Europäische Bewegung regelmässig finanziell unterstützen, jedoch nicht Mitglied werden wollen, gelten als Sympathisant:innen.

Art. 8              Eintritt und Erlöschen der Mitgliedschaft

1 Der Eintritt in die Europäische Bewegung erfolgt mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrags.

2 Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Tod bei natürlichen Personen, bei juristischen Personen durch Auflösung;
  2. Durch Austrittserklärung;
  3. Durch Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags trotz zweimaliger Erinnerung;
  4. Durch Ausschluss.
Art. 9              Ausschluss

1 Der Vorstand kann Mitglieder, insbesondere falls deren Verhalten mit den Zielen der Europäischen Bewegung nicht mehr vereinbar ist, ausschliessen.

2 Das ausgeschlossene Mitglied kann innert 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheides schriftlich Rekurs zuhanden der Generalversammlung einlegen. Diese entscheidet unter Anwendung von Art. 72 ZGB endgültig über den Ausschluss.

III. Organisation

Art. 10            Organisation

1 Die Europäische Bewegung ist national tätig.

2 Die regionale Verankerung der Europäischen Bewegung wird durch Sektionen und regionale Gruppen gewährleistet. Der Vorstand erlässt ein Reglement für die Arbeit der Sektionen und der regionalen Gruppen.

3 Die young european swiss | yes ist die Jugendorganisation der Europäischen Bewegung. Sie organisiert sich selbst und gibt sich ein eigenes Organisationsreglement. Die Zusammenarbeit mit der Europäischen Bewegung wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.

Art. 11            Organe

1 Die Organe der Europäischen Bewegung sind:

  1. Die Generalversammlung;
  2. Der Vorstand;
  3. Der Ausschuss;
  4. Das Präsidium;
  5. Das Sekretariat;
  6. Die Kontrollstelle.

2 Bei der Bestellung dieser Organe wird auf eine angemessene Vertretung der Geschlechter und Sprachregionen geachtet.

3 Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident:in oder der/die jüngere der Co- Präsident:innen.

A. Generalversammlung
Art. 12            Zusammensetzung

1 Sie setzt sich zusammen aus:

  1. Den Mitgliedern;
  2. Den Ehrenmitgliedern.

2 Sie allein sind stimm- und wahlberechtigt.

3 Sympathisant:innen können mit beratender Stimme an der Generalversammlung teilnehmen.

Art. 13            Einberufung

1 Die ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr (im Frühjahr) statt.

2 Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens vier Wochen im Voraus zur Generalversammlung ein.

3 Ein Fünftel der Mitglieder, der Ausschuss oder der Vorstand können jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

Art. 14            Befugnisse

1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Europäischen Bewegung. Alle Befugnisse, die nicht durch die Statuten oder einen Beschluss der Generalversammlung einem anderen Organ zugewiesen sind, gehören in die Zuständigkeit der Generalversammlung.

2 Zu den Befugnissen der Generalversammlung gehören insbesondere:

  1. Die Änderung und Genehmigung der Statuten;
  2. Die Beschlussfassung über das vom Vorstand vorgeschlagene politische Programm;
  3. Alle zwei Jahre die Wahl des/der Präsident:in oder des Co-Präsidiums, der zwei bis sechs Vizepräsident:innen und der Kassiererin/des Kassiers; sowie der übrigen Vorstandsmitglieder und der Mitglieder der Kontrollstelle;
  4. Die Abberufung der gewählten Mitglieder gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c;
  5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  6. Die Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Kontrollstelle;
  7. Die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern;
  8. Die abschliessende Entscheidung bei einem Rekurs gegen einen Ausschluss;
  9. Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
  10. Die Auflösung sowie die Verwendung des Vereinsvermögens.
Art. 15 Abstimmungsmodus

1 Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.

2 Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, die weder übertragbar noch kumulierbar ist.

3 Die Generalversammlung beschliesst in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident:in oder der/die jüngere der Co-Präsident:innen den Stichentscheid.

4 Für Änderungen der Statuten (Art. 14, Abs. 2 lit. a), die Abberufung der gewählten Vorstandsmitglieder (Art. 14 Abs. 2 lit. d) sowie die Auflösung der Europäischen Bewegung (Art. 14 Abs. 2 lit. j) ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

B. Der Vorstand
Art. 16            Zusammensetzung

1 Der Vorstand besteht aus dreizehn bis zwanzig Mitgliedern. Ihm gehören von Amtes wegen an:

  1. Der/die Präsident:in oder das Co-Präsidium;
  2. Die zwei bis sechs Vizepräsident:innen;
  3. Die Kassiererin oder der Kassier;
  4. Zwei Vorstandsmitglieder der yes, der Jugendorganisation der Europäischen Bewegung.

2 Der Vorstand organisiert sich selbst und trifft sich mindestens viermal pro Jahr sowie auf Einberufung durch den Ausschuss.

Art. 17            Befugnisse

1 Dem Vorstand obliegt die Führung der Europäischen Bewegung. Er regelt die Vertretung nach aussen.

2 In seine Zuständigkeit gehören insbesondere:

  1. Die Umsetzung von Beschlüssen der Generalversammlung;
  2. Die Strategie der Bewegung;
  3. Die Festlegung der Empfehlungen für eidgenössische Abstimmungen.
  4. Der Erlass von Reglementen, die in den Statuten vorgesehen sind oder interne Abläufe regeln;
  5. Der Beschluss über die finanzielle Unterstützung von regionalen Projekten;
  6. Die Ernennung der/des Generalsekretär:in oder den Co-Generalsekretären;
  7. Die Ernennung von zwei Vizepräsident:innen in den Ausschuss;
  8. Die Bestellung von ständigen oder temporären Fachkommissionen;
  9. Die Überwachung der Finanzen der Europäischen Bewegung, insbesondere die Verabschiedung des Budgets und die Verantwortung für dessen Einhaltung;
  10. Die Ernennung von Delegierten der Europäischen Bewegung in den internationalen Organisationen.

3 Im Rechnungsverkehr zeichnen der/die Generalsekretär:in oder die Co-Generalsekretäre, die Kassiererin oder der Kassier und der/die Präsident:in oder das Co-Präsidium je kollektiv zu zweien.

C. Der Ausschuss
Art. 18            Zusammensetzung

1 Der Ausschuss ist eine Vertretung des Vorstandes und setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Der/die Präsident:in oder das Co-Präsidium;
  2. Die zwei, vom Vorstand gewählten Vizepräsident:innen.

2 Der Ausschuss organisiert sich selbständig, er entscheidet nach dem Mehrheitsprinzip.

Art. 19            Kompetenzen

1 Der Ausschuss setzt die Entscheide des Vorstands um.

2 Der Ausschuss regelt laufende Geschäfte über das Sekretariat.

3 In dringenden Fällen fällt er die strategisch notwendigen Entscheide.

4 Er achtet auf das Funktionieren der verschiedenen Institutionen und Organe der Europäischen Bewegung.

5 Im Weiteren werden die Aufgaben des Ausschusses durch die Geschäftsordnung geregelt.

D. Das Präsidium
Art. 20            Das Präsidium

1 Das Präsidium besteht aus dem oder der Präsident:in/ oder des Co-Präsidiums.

2 Das Präsidium führt den Vorstand und den Ausschuss.

3 Das Präsidium leitet die Generalversammlung.

4 Das Präsidium vertritt die Europäische Bewegung gegen aussen.

5 Im Weiteren werden die Aufgaben des Präsidiums durch die Geschäftsordnung geregelt.

E. Das Sekretariat
Art. 21            Aufgaben

1 Das Sekretariat ist die verwaltende und dienstleistende Stelle der Europäischen Bewegung.

2 Das Sekretariat führt die Geschäfte der Europäischen Bewegung, insbesondere:

  1. Die Ausführung der Beschlüsse der Organe der Europäischen Bewegung;
  2. Die Administration der Mitglieder;
  3. Die Sicherstellung des Informationsflusses zwischen den Organen, den Sektionen und den regionalen Gruppen sowie den Mitgliedern;
  4. Die Vorbereitung und Protokollführung von Sitzungen der Organe und vom Vorstand eingesetzten Kommissionen;
  5. Die Herstellung von Publikationen gemäss den Aufträgen der Generalversammlung, des Vorstands und des Ausschusses;
  6. Die Pflege von Kontakten zu Vertretern der Medien, Wirtschaft, Kultur und Politik;
  7. Das Sammeln und Aufbereiten von Informationen zuhanden des Vorstands, des Ausschuss, der Mitglieder sowie Vertretern der Politik und Medien.
Art. 22            Generalsekretär:in / (Co-)Generalsekretär:innen

1 Der/die Generalsekretär:in oder die (Co-)Generalsekretär:innen wird/werden vom Vorstand gewählt.

2 Der/die Generalsekretär:in oder die (Co-)Generalsekretär:innen leitet/leiten das Sekretariat.

3 Er/sie ist/sind verantwortlich für das Personal und nimmt/nehmen an den Arbeiten der Generalversammlung, des Vorstands, des Ausschuss, der Kommissionen sowie der yes mit beratender Stimme teil.

F. Die Kontrollstelle
Art. 23            Zusammensetzung

1 Die Kontrollstelle besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2 Die Kontrollstelle organisiert sich selbst.

Art. 24            Befugnisse

1 Die Kontrollstelle ist das Überwachungs- und Schlichtungsorgan der Europäischen Bewegung.

2 Sie überprüft die Buchhaltung, die Bilanz und die Erfolgsrechnung der Europäischen Bewegung. Die Kontrollstelle erstattet der Generalversammlung darüber Bericht.

IV. Finanzen und Haftung

Art. 25            Finanzen

Die Europäische Bewegung finanziert sich wie folgt:

  1. Mitgliederbeiträge;
  2. Sympathisantenbeiträge;
  3. Spenden;
  4. Subventionen;
  5. Projektbezogene Unterstützung.
Art. 26            Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche. Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

V. Weitere Bestimmungen

Art. 27            Auflösung

1 Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

2 Bei Auflösung geht der Erlös und das Kapital der Europäischen Bewegung ins Eigentum einer juristischen Person über, welche steuerbefreit ist und einem öffentlichen, kulturellen oder politischen Zweck dient und ihren Sitz in der Schweiz hat.

3 Die durch den Übergang des Kapitals profitierende juristische Person muss mit den Zielen der Europäischen Bewegung kompatible Ziele und Zwecke erfüllen.

Art. 28            Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 29            Aufhebung der alten Statuten / Inkrafttreten

1 Die Statuten der Europäischen Bewegung vom 27. März 1998 und die Änderungen vom 28. Juni 2003, vom 15. Oktober 2005, vom 10. Mai 2014, vom 29. April 2017 sowie vom 3. Oktober 2020 werden aufgehoben.

2 Die vorliegenden neuen Statuten treten mit Beschluss der Generalversammlung vom 8. Mai 2021 in Kraft.

Kontakt

Haben Sie eine Frage? Wollen Sie uns etwas mitteilen? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontakt