Die Statuten der Europäischen Bewegung Schweiz definieren Zweck, Tätigkeiten und Organisation des Vereins. Sie legen die Richtung fest, in die wir uns entwickeln wollen und definieren die Rollen und Kompetenzen der verschiedenen Organe.
1 Die Europäische Bewegung Schweiz (nachfolgend Europäische Bewegung) ist ein parteipolitisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB.
2 Die Europäische Bewegung hat ihren Sitz am Domizil des Sekretariats.
Die Europäische Bewegung bildet die schweizerische Sektion der Internationalen Europäischen Bewegung (IEB), der Union Europäischer Föderalisten (UEF) und durch ihre Jugendorganisation young european swiss | yes, der Jungen Europäischen Föderalisten (JEF).
1 Die Europäische Bewegung strebt die Errichtung einer Europäischen Föderation an, die auf den Werten der Demokratie, des friedlichen Ausgleichs, der Menschen- und Bürgerrechte, der Rechtsstaatlichkeit, der Subsidiarität, der sozialen Gerechtigkeit und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen basiert ist. Sie fördert ein politisches, wirtschaftliches und kulturelles Zusammenwirken der europäischen Staaten und Völker.
2 Das Ziel der Europäischen Bewegung ist der Beitritt der Schweiz zur Europäischen Union. Dafür unterstützt sie politische Schritte für eine vertiefte europäische Integration der Schweiz und eine Stärkung des Bewusstseins der europäischen Zusammengehörigkeit. Sie setzt sich für einen raschen Beitritt ein, da die Schweiz nur so souverän und aktiv im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit mitwirken und mitbestimmen kann.
Die Europäische Bewegung verfolgt ihr Ziel insbesondere durch folgende Tätigkeiten:
Die Europäische Bewegung setzt sich zusammen aus:
1 Mitglied der Europäischen Bewegung können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Ziele und Statuten der Europäischen Bewegung anerkennen und den jeweiligen im Finanzreglement festgehaltenen Mitgliederbeitrag bezahlen.
2 Die Generalversammlung kann Mitglieder, die sich um die Europäische Bewegung besonders verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Natürliche oder juristische Personen, welche die Europäische Bewegung regelmässig finanziell unterstützen, jedoch nicht Mitglied werden wollen, gelten als Sympathisant:innen.
1 Der Eintritt in die Europäische Bewegung erfolgt mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrags.
2 Die Mitgliedschaft erlischt:
1 Der Vorstand kann Mitglieder, insbesondere falls deren Verhalten mit den Zielen der Europäischen Bewegung nicht mehr vereinbar ist, ausschliessen.
2 Das ausgeschlossene Mitglied kann innert 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheides schriftlich Rekurs zuhanden der Generalversammlung einlegen. Diese entscheidet unter Anwendung von Art. 72 ZGB endgültig über den Ausschluss.
1 Die Europäische Bewegung ist national tätig.
2 Die regionale Verankerung der Europäischen Bewegung wird durch Sektionen und regionale Gruppen gewährleistet. Der Vorstand erlässt ein Reglement für die Arbeit der Sektionen und der regionalen Gruppen.
3 Die young european swiss | yes ist die Jugendorganisation der Europäischen Bewegung. Sie organisiert sich selbst und gibt sich ein eigenes Organisationsreglement. Die Zusammenarbeit mit der Europäischen Bewegung wird in einer separaten Vereinbarung geregelt.
1 Die Organe der Europäischen Bewegung sind:
2 Bei der Bestellung dieser Organe wird auf eine angemessene Vertretung der Geschlechter und Sprachregionen geachtet.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident:in oder der/die jüngere der Co- Präsident:innen.
1 Sie setzt sich zusammen aus:
2 Sie allein sind stimm- und wahlberechtigt.
3 Sympathisant:innen können mit beratender Stimme an der Generalversammlung teilnehmen.
1 Die ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr (im Frühjahr) statt.
2 Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens vier Wochen im Voraus zur Generalversammlung ein.
3 Ein Fünftel der Mitglieder, der Ausschuss oder der Vorstand können jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Europäischen Bewegung. Alle Befugnisse, die nicht durch die Statuten oder einen Beschluss der Generalversammlung einem anderen Organ zugewiesen sind, gehören in die Zuständigkeit der Generalversammlung.
2 Zu den Befugnissen der Generalversammlung gehören insbesondere:
1 Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.
2 Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, die weder übertragbar noch kumulierbar ist.
3 Die Generalversammlung beschliesst in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident:in oder der/die jüngere der Co-Präsident:innen den Stichentscheid.
4 Für Änderungen der Statuten (Art. 14, Abs. 2 lit. a), die Abberufung der gewählten Vorstandsmitglieder (Art. 14 Abs. 2 lit. d) sowie die Auflösung der Europäischen Bewegung (Art. 14 Abs. 2 lit. j) ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
1 Der Vorstand besteht aus dreizehn bis zwanzig Mitgliedern. Ihm gehören von Amtes wegen an:
2 Der Vorstand organisiert sich selbst und trifft sich mindestens viermal pro Jahr sowie auf Einberufung durch den Ausschuss.
1 Dem Vorstand obliegt die Führung der Europäischen Bewegung. Er regelt die Vertretung nach aussen.
2 In seine Zuständigkeit gehören insbesondere:
3 Im Rechnungsverkehr zeichnen der/die Generalsekretär:in oder die Co-Generalsekretäre, die Kassiererin oder der Kassier und der/die Präsident:in oder das Co-Präsidium je kollektiv zu zweien.
1 Der Ausschuss ist eine Vertretung des Vorstandes und setzt sich wie folgt zusammen:
2 Der Ausschuss organisiert sich selbständig, er entscheidet nach dem Mehrheitsprinzip.
1 Der Ausschuss setzt die Entscheide des Vorstands um.
2 Der Ausschuss regelt laufende Geschäfte über das Sekretariat.
3 In dringenden Fällen fällt er die strategisch notwendigen Entscheide.
4 Er achtet auf das Funktionieren der verschiedenen Institutionen und Organe der Europäischen Bewegung.
5 Im Weiteren werden die Aufgaben des Ausschusses durch die Geschäftsordnung geregelt.
1 Das Präsidium besteht aus dem oder der Präsident:in/ oder des Co-Präsidiums.
2 Das Präsidium führt den Vorstand und den Ausschuss.
3 Das Präsidium leitet die Generalversammlung.
4 Das Präsidium vertritt die Europäische Bewegung gegen aussen.
5 Im Weiteren werden die Aufgaben des Präsidiums durch die Geschäftsordnung geregelt.
1 Das Sekretariat ist die verwaltende und dienstleistende Stelle der Europäischen Bewegung.
2 Das Sekretariat führt die Geschäfte der Europäischen Bewegung, insbesondere:
1 Der/die Generalsekretär:in oder die (Co-)Generalsekretär:innen wird/werden vom Vorstand gewählt.
2 Der/die Generalsekretär:in oder die (Co-)Generalsekretär:innen leitet/leiten das Sekretariat.
3 Er/sie ist/sind verantwortlich für das Personal und nimmt/nehmen an den Arbeiten der Generalversammlung, des Vorstands, des Ausschuss, der Kommissionen sowie der yes mit beratender Stimme teil.
1 Die Kontrollstelle besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2 Die Kontrollstelle organisiert sich selbst.
1 Die Kontrollstelle ist das Überwachungs- und Schlichtungsorgan der Europäischen Bewegung.
2 Sie überprüft die Buchhaltung, die Bilanz und die Erfolgsrechnung der Europäischen Bewegung. Die Kontrollstelle erstattet der Generalversammlung darüber Bericht.
Die Europäische Bewegung finanziert sich wie folgt:
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche. Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
1 Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
2 Bei Auflösung geht der Erlös und das Kapital der Europäischen Bewegung ins Eigentum einer juristischen Person über, welche steuerbefreit ist und einem öffentlichen, kulturellen oder politischen Zweck dient und ihren Sitz in der Schweiz hat.
3 Die durch den Übergang des Kapitals profitierende juristische Person muss mit den Zielen der Europäischen Bewegung kompatible Ziele und Zwecke erfüllen.
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
1 Die Statuten der Europäischen Bewegung vom 27. März 1998 und die Änderungen vom 28. Juni 2003, vom 15. Oktober 2005, vom 10. Mai 2014, vom 29. April 2017 sowie vom 3. Oktober 2020 werden aufgehoben.
2 Die vorliegenden neuen Statuten treten mit Beschluss der Generalversammlung vom 8. Mai 2021 in Kraft.